Satzung des Bürgervereins Siedlung Schlagbaum und Anrainer e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Siedlung Schlagbaum und Anrainer e.V.“ und hat seinen Sitz in 51067 Köln-Holweide.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er will schädigende Umwelteinflüsse auf die Bewohner der Siedlung Schlagbaum und deren Anrainer begrenzen und insbesondere Kinder vor Gefahren im Wohnbereich schützen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch Anregen, Betreiben und Fördern von Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinflüsse verwirklicht. Ebenso sind Spenden an kinderunterstützende Institutionen möglich.
- Der Verein ist konfessionell, wirtschaftlich, sozial und politisch neutral.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks stammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden (Geld- und Sachspenden)
- öffentlichen Mitteln
Der Verein ist selbstlos tätig. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Alle Mitglieder dürfen Vorschläge unterbreiten und an Veranstaltungen teilnehmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt zum Jahresende, Nichtzahlung trotz Mahnung oder durch Ausschluss.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, Beirat und Vorstand.
- Zum Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder. Jeweils zwei Vorstände vertreten gemeinsam den Verein nach § 26 BGB. Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
- Alle Tätigkeiten sind ehrenamtlich.
- Wiederwahl ist möglich; Vorstände bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Führung der laufenden Geschäfte.
- Entscheidung über Vereinsangelegenheiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
- Erstellung einer Geschäftsordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung mit 14 Tagen schriftlicher Einladung. Satzungsänderungen müssen ebenfalls 14 Tage vorher angekündigt werden.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beschluss über Satzungsänderungen, Jahresberichte, Entlastungen, Wahlen und Kassenprüfer.
- Mindestens eine ordentliche Versammlung pro Jahr; weitere bei Bedarf oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder.
- Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Antrag geheime Wahl. Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Teilnehmerzahl gegeben.
- Leitung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
- Protokollierung durch Versammlungsleitung und ein Vorstandsmitglied.
§ 9 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer prüfen im ersten Quartal die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Schlussbestimmungen
Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen schriftlich angekündigt sein. Bei Auflösung fällt das Vermögen an das Kinderdorf Bethanien in Bergisch Gladbach-Refrath zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
